Grundlegende Normen hinsichtlich der Durchführung der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung der Entwürfe von normativen Rechtsvorschriften sind im Artikel 49 des Gesetzes der Republik Belarus “Über die normativen Rechtsakten der Republik Belarus” verankert.
Laut ersten Teils des Artikels 49 des Gesetzes der Republik Belarus “Über die normativen Rechtsakten der Republik Belarus” unterliegt jeder Entwurf einer normativen Rechtsakte der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung.
Die obligatorische juristische Expertenbegutachtung wird je nach Art der normativen Rechtsakte wie folgt durchgeführt:
- durch berechtigte Struktureinheit der Administration des Präsidenten der Republik Belarus hinsichtlich der dem Präsidenten der Republik Belarus unterbreitenden Entwürfe der Rechtsakten;
- durch das Nationalzentrum für Gesetzgebung und rechtliche Forschungen der Republik Belarus hinsichtlich der ins Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus einzubringenden Gesetzentwürfe, sowie hinsichtlich der innerhalb des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung der Republik Belarus eingebrachten Abänderungen und/oder Zusatzanträgen zu Gesetzentwürfen;
- durch berechtigte Struktureinheit des Sekretariats des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung der Republik Belarus hinsichtlich der ins Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus eingegangenen Gesetzentwürfe;
- durch das Ministerium für Justiz der Republik Belarus sowie durch die berechtigte Struktureinheit des Apparats des Ministerrates der Republik Belarus hinsichtlich der Ministerratsbeschlüsse;
- durch Justizdienste der Ministerien, anderer republikanischen Organe der Staatsverwaltung, der Nationalbank der Republik Belarus, örtlichen Verwaltungs- und verfügenden Organe hinsichtlich derer Entwürfe; durch Justizdienste der örtlichen Verwaltungs- und verfügenden Organe hinsichtlich der Entwürfe von normativen Rechtsakten der örtlichen Verwaltungs- und verfügenden Organe.
Die Verfahrensordnung zur Durchführung der obligatorischen juristischen Begutachtung von normativen Rechtsakten ist im Kapitel 13 der Regeln zur Vorbereitung der Entwürfe von normativen Rechtsakten festgelegt.
Die Hauptkriterien bei der Abschätzung einer normativen Rechtsakte sind wie folgt:
- die Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Belarus, den Akten des Präsidenten der Republik Belarus, den Gesetzen der Republik Belarus, den Akten einer höheren Rechtsgültigkeit gegenüber dem Entwurf einer gegebenen normativen Rechtsakte (oder der normativen Rechtsakte gegenüber);
- die Übereinstimmung mit internationalen Abkommen der Republik Belarus;
- die Übereinstimmung mit Forderungen der im Rahmen der Integrationsprozessen zwischen der Republik Belarus und Russischen Föderation zu realisierenden Vereinheitlichung;
- die Kompatibilität mit der Gesetzgebung der Republik Belarus;
- die Einhaltung von Forderungen der normsetzenden Technik.
Bei der Durchführung der obligatorischen juristischen Begutachtung werden ebenso bewertet:
- die Begründetheit bei der Auswahl der Form des Aktenentwurfs;
- die Fülle, Notwendigkeit und Priorität der rechtlichen Regelung von jeweiligen öffentlichen Verhältnissen.
Als Kriterien der Angemessenheit des Entwurfes einer normativen Rechtsvorschrift gilt folgendes:
- die Widerspiegelung in ihm von verfassungsmäβigen Prinzipien;
- der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Entwurfes einer normativen Rechtsakte (oder der normativen Rechtsakte) und den Verfassungsnormen der Republik Belarus;
- die Verabschiedung (Veröffentlichung) einer normativen Rechtsakte durch den berechtigten Normsetzungsorgan (durch den Amtsangestellten);
- die Berücksichtigung der Anordnung des Entwurfes einer normativen Rechtsvorschrift (oder der normativen Rechtsakte) im System der Rechtsvorschriften der Republik Belarus sowie der Anforderungen zu Ausfertigung des obengenanten Entwurfes;
- Einhaltung des durch die Verfassung der Republik Belarus festgelegten Verfahrens bei der Vorbereitung, Verabschiedung (Veröffentlichung) und Inkrafttreten des Aktes;
- sachgemäβer Einsatz der Termini, verwendbar laut Verfassung der Republik Belarus.
Der Entwurf einer normativen Rechtsakte (die normativen Rechtsakte) entspricht den Akten des Präsidenten der Republik Belarus, den Gesetzen der Republik Belarus, den Akten einer höheren Rechtsgültigkeit im Vergleich mit dem Entwurf dieser normativen Rechtsvorschrift (mit der normativen Rechtsakte), wenn seine Normen den gesetzlichen Bestimmungen des Präsidenten der Republik Belarus, den Gesetzen der Republik Belarus, den Akten einer höheren Rechtsgültigkeit im Vergleich mit dem Entwurf entsprechen und ihnen nach ihrem Gehalt gerecht sind.
Der Entwurf einer normativen Rechtsakte (die normative Rechtsakte) entspricht den internationalen Abkommen der Republik Belarus, wenn seine Normen eine rechtzeitige, vollständige und allseitige Realisierung der Verbindlichkeiten gewährleisten, die aus den internationalen Abkommen der Republik Belarus folgen und den Gegenstand der rechtlichen Regelung des Entwurfes dieser normativen Rechtsakte (de normativen Rechtsakte) betreffen, sowie wenn diese Normen den internationalen Abkommen der Republik Belarus nicht widersprechen.
Der Entwurf einer normativen Rechtsakte (die normative Rechtsakte) entspricht den Forderungen der im Rahmen der Integrationsprozessen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation zu realisierenden Vereinheitlichung, wenn durch seine Normen die Einheitlichkeit, die Koordinierung der Grundprinzipien und Mechanismen bei der rechtlichen Regelung von gleichartigen gesellschaftlichen Verhältnissen in der Republik Belarus und in der Russischen Föderation ohne Nachteil für die Staatssouveränität und Sicherheit der Republik Belarus erreicht werden sollen.
Der Entwurf einer normativen Rechtsakte (die normative Rechtsakte) wird hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Forderungen der Vereinheitlichung der Gesetzgebung zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation bewertet, und zwar, wenn die Notwendigkeit der Vereinheitlichung sich aus den Verträgen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation sowie aus den Akten ihres Bundes, den Gesetzgebungsakten, den Aufträgen des Präsidenten der Republik Belarus ergibt.
Die Kompatibilität des Entwurfes einer normativen Rechtsakte (der normativen Rechtsakte) mit der Gesetzgebung der Republik Belarus wird abhängig davon nachgewiesen, inwieweit die Normen des Entwurfes dieser normativen Rechtsvorschrift (der normativen Rechtsakte) mit Normen der Akten derselben oder einer höheren Rechtsgültigkeit in Einklang stehen, und zwar der Akten, die die gesellschaftlichen Verhältnissen sowohl in dem gegebenen Bereich als auch in Grenzbereichen regeln und das Nichtvorliegen der Kollisionen und Dublierungen in der rechtlichen Regelung gewährleisten.
Was die Einhaltung der normsetzenden Technik betrifft, so laut Absatz achtzehn, Artikel 1 des Gesetzes der Republik Belarus “Über die normativen Rechtsakten der Republik Belarus” wird sich unter der normsetzenden Technik ein System von Vorschriften zur Vorbereitung der Entwürfe von normativen Rechtsvorschriften verstanden. Auf diese Weise wird die Einhaltung der normsetzenden Technik auf Grund der Forderungen bewertet, die bei der Vorbereitung der Entwürfe von normativen Rechtsakten gelten und im Abschnitt II des Gesetzes der Republik Belarus “Über die normativen Rechtsakten der Republik Belarus” sowie in den Kapiteln 4-11 der Regeln zur Vorbereitung der Entwürfe von normativen Rechtsakten vorgesehen sind.
Im Ergebnis der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung eines Entwurfes der normativen Rechtsakte wird ein Gutachten mit Schluβfolgerungen auf Grund von Kriterien bei der Bewertung der Entwürfe von normativen Rechtsakten vorbereitet.
Zur Erhöhung der Betriebsgüte der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung sowie zur allseitigen und ausführlichen Überprüfung von Materialien wird eine Liste von Dokumenten, die dem Entwurf einer normativen Rechtsakte beigelegt werden sollen, welcher der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung unterliegt. Zu solchen Dokumenten gehören:
- der Begleitbrief mit Begründung der Notwendigkeit hinsichtlich der Verabschiedung (Veröffentlichung) de Rechtsakte, einschlieβlich der finanzwirtschaftlichen Begründung;
- Angaben über Koordinierung und Visierung des Entwurfs, einschlieβlich der Bemerkungen und Vorschläge, die bei dessen Koordinierung (Visierung) nicht berücksichtigt worden sind;
Falls notwendig kann der Staatsorgan (Organisation) zur Durchführung der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung auch andere zum Entwurf des Aktes gehörende Materialien anfordern.
Besonderheiten bei der Durchführung der obligatorischen
juristischen Expertenbegutachtung
Die Durchführung der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung ist eine der Hauptrichtungen der durch das Zentrum ausgeübten Aktivität.
Laut Verordnung über das Nationalzentrum für Gesetzgebung und rechtliche Forschungen der Republik Belarus, bestätigt durch den Präsidialerlaß der Republik Belarus N 630 vom 13. Dezember 2007 “Zu einigen Maβnahmen bezüglich der Vervollkommnung von rechtschöpferischer Tätigkeit und rechtlichen Forschungen im Rechtsgebiet” führt das Zentrum die obligatorische juristische Expertenbegutachtung von Gesetzentwürfen und von Abänderungen und/oder Zusatzanträgen durch, die innerhalb des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung der Republik Belarus eingebracht worden sind.
Die Durchführung der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung wird auch durch folgendes geregelt:
- Gesetz der Republik Belarus N 361-З vom 10. Januar 2000 “Über die normativen Rechtsakte der Republik Belarus”
- Vorschrift über die Verfahrensordnung bei der Zusammenwirkung zwischen dem Ministerrat der Republik Belarus und dem Nationalzentrum für Gesetzgebung und rechtliche Forschungen der Republik Belarusbei der Vorbereitung der Entwürfe von Rechtsakten, bestätigt durch den Präsidialerlaß der Republik Belarus N 389 vom 13. Juli 1999 (mit Abänderungen vom 4. November 2008)
- Erlaß des Präsidenten der Republik Belarus N 359 vom 11. August 2003 “Über einige Maßnahmen zur Vervollkommnung der normsetzenden Tätigkeit”
Der Gesetzgebung gemäβ leistet das Zentrum die Durchführung der obligatorischen juristischen Begutachtung:
- hinsichtlich der in das in das Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus einzubringenden Gesetzentwürfen;
- hinsichtlich der innerhalb des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung der Republik Belarus eingebrachten Abänderungen und/oder Zusatzanträgen zu Gesetzentwürfen.
Obligatorische juristische Expertenbegutachtung der in das Repräsentantenhaus
der Nationalversammlung der Republik Belarus einzubringenden Gesetzentwürfe
Das Zentrum führt die obligatorische juristische Expertenbegutachtung der in das Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus einzubringenden Gesetzentwürfe durch. Dem Artikel 50 des Gesetzes der Republik Belarus “Über die normativen Rechtsvorschriften der Republik Belarus” ist das Gutachten hinsichtlich eines Gesetzentwurfes ein der zum Gesetzentwurf beigefügten Pflichtdokumente, die in das Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus einzubringen sind.
Laut Punkt 127 der Regeln zur Vorbereitung der Entwürfe von normativen Rechtsvorschriften werden die Gesetzentwürfe für Gutachten dem Zentrum vom Subjekt des Gesetzesinitiativerechtes zugeführt, und zwar im Laufe von einer Woche nach der Vollendung ihrer Vorbereitung dem Plan gemäβ, und hinsichtlich der Gesetzentwürfe für deren Vorbereitung das Zentrum Verantwortlich ist, nicht später als ein Monat vor ihrer Einbringung in das Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus.
Der Termin für Vorbereitung der Gutachten vom Zentrum hinsichtlich der in das Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus einzubringenden Gesetzentwürfen beträgt ein Monat, wenn das Gesetz nicht anders bestimmt. Ein anderer Termin der Vorbereitung der Gutachten durch das Zentrum ist durch die Verordnung über das Verfahren der Zusammenwirkung zwischen dem Ministerrat der Republik Belarus und dem Nationalzentrum für Gesetzgebung und rechtliche Forschungen der Republik Belarus bei der Vorbereitung der Entwürfe von Rechtsakten ist durch die Verordnung über die Verfahrensordnung der Zusammenwirkung zwischen dem Ministerrat der Republik Belarus und dem Nationalzentrum für Gesetzgebung und rechtliche Forschungen der Republik Belarus bei der Vorbereitung der Entwürfe von Rechtsakten festgesetzt. So, im Falle wenn der Ministerrat als Subjekt des Gesetzesinitiativerechtes auftritt, beträgt der Termin der Vorbereitung vom Gutachten durch das Zentrum zwei Wochen and hinsichtlich der Entwürfen von Gesetzbüchern - ein Monat; es ist auβerdem die Möglichkeit der Festsetzung einen anderen Termin durch den Ministerrat der Republik Belarus vorgesehen.
Obligatorische juristische Expertenbegutachtung der innerhalb des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung der Republik Belarus eingebrachten Abänderungen und/oder Zusatzanträgen zu Gesetzentwürfen
Gemäβ dem Teil 2, Artikel 49 und dem Artikel 59 des Gesetzes der Republik Belarus “Über die normativen Rechtsakten der Republik Belarus” unterliegen der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung durch das Zentrum die in das Repräsentantenhaus der Nationalversammlung der Republik Belarus eingebrachten Abänderungen und/oder Zusatzanträgen zu Gesetzentwürfen. Es ist zu erwähnen, daβ in Falle der obligatorischen juristischen Expertenbegutachtung es nicht darum geht, den ganzen Entwurf zu überprüfen, sondern um die Begutachtung von jenen Abänderungen und/oder Zusatzanträgen, die in den Entwurf innerhalb des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung der Republik Belarus eingebracht worden sind. Der Termin für die Vorbereitung solcher Gutachten durch das Zentrum beträgt 10 Tage.