Die Planung wird zum ersten Stadium des Normsetzungsprozesses und bedeutet die Ausarbeitung von Konzeptionen zur Vervollkommnung der Gesetzgebung der Republik Belarus, von staatlichen Programmen der Vorbereitung der Rechtsaktenentwürfe, von Jahresplänen zur Vorbereitung der Gesetzentwürfe, die durch den Präsidenten der Republik Belarus zu bestätigen (zustimmen) sind. Die staatlichen Programme sollen für einen Zeitraum nicht weniger als 5 Jahre angenommen werden. Die Ausarbeitung von obengenanten Konzeptionen, staatlichen Programmen und Jahresplänen sowie ihre Vorlage zur Bestätigung (Zustimmung) durch den Präsidenten der Republik Belarus sind vom Zentrum abzuwickeln.
Der Entwurf eines Jahresplanes der Vorbereitung von Gesetzentwürfen ist durch das Zentrum auszuarbeiten und dies:
aufgrund der Konzeptionen zur Vervollkommnung von Gesetzgebung der Republik Belarus sowie aufgrund der staatlichen Programme der Vorbereitung von Entwürfen der rechtlichen Normativakte der Republik Belarus;
aufgrund der Vorschläge ausgehend von Rechtsträgern der gesetzgeberischen Initiative sowie von der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, vom Verfassungsgericht, vom Obersten Gerichtshof, vom Höheren Wirtschaftsgericht, von der Administration beim Präsidenten der Republik Belarus, vom Komitee für Staatliche Kontrolle, vom Staatlichen Sekretariat des Rates für Sicherheit der Republik Belarus, von der Nationalbank, von der Zentralkommission für Wahlen und Durchführung von nationalen Volksabstimmungen.
Bei der Ausarbeitung vom Entwurf eines Jahresplanes werden auch die Vorschläge behandelt, die von wissenschaftlichen Anstalten, gesellschaftlichen Vereinigungen und Bürgern ausgehen.Die Vorschläge zur Vorbereitung der Gesetzentwürfe für jedes nächste Kalenderjahr sind dem Zentrum, in der Regel, nicht später als zum 1. September zuzuführen. Die Vorschläge zur Vorbereitung der Gesetzentwürfe, die dem Zentrum nach dem 1. Dezember zugeführt sind, werden zur Behandlung nicht angenommen, wenn diesbezüglich kein anderer Beschluß des Präsidenten der Republik Belarus vorliegt.